Kreuzung, Radverkehr
Kreu­zung

Sicher­heit umlau­fen­der Rad­wege an Kreis­ver­keh­ren

Kompakte einstreifige Kreisverkehre gelten innerorts als sehr sichere Knotenpunktarten. Von diesem Sicherheitsniveau profitieren die Radfahrer aber am wenigsten.

In einer Studie der UDV aus dem Jahr 2017 stellten sich umlaufende Radwege mit Bevorrechtigung der Radfahrer an den Querungsstellen als besonders unfallträchtig heraus.

Dennoch sind sie die am weitesten verbreitete Führungsform. In der vorliegenden Folgestudie wurde vor allem untersucht, welche Gestaltungsmerkmale die Verkehrssicherheit für Radfahrer an bevorrechtigten umlaufenden Radwegen maßgeblich beeinflussen. Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) leitet aus diesen Forschungsergebnissen folgende Empfehlungen ab, die bei der Überarbeitung des Regelwerks für die Anlage von Kreisverkehren Berücksichtigung finden sollten:

  • Kreisverkehre sollten  einen Außendurchmesser von mindestens 30 Metern haben. Der Innenring um die Kreisinsel sollte maximal drei Meter breit sein.
  • Um eine wirksame Geschwindigkeitsreduktion der einfahrenden Kraftfahrzeuge zu erreichen, sollten Kreisinseln einen Durchmesser von mindestens 13 Metern erhalten.
  • Innenringe sollten baulich ausgebildet werden. Dabei sind eine Erhöhung gegenüber der Fahrbahn von mindestens drei Zentimetern und/oder eine besonders raue Oberflächengestaltung anzustreben, damit eine deutliche Geschwindigkeitsdämpfung erzielt wird.
  • Ein Zweirichtungsverkehr für Radfahrer sollte grundsätzlich vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, so sollten die Radfurten mindestens zwei Meter breit sein und mit Piktogrammen und Angabe der Fahrtrichtungen versehen werden.
  • Radwege sollten in den Zufahrten zum Kreisverkehr bereits im Vorfeld fahrbahnnah geführt werden. Insbesondere in den Ausfahrten ist eine fahrbahnnahe Führung wegen der besseren Sichtbeziehungen anzustreben.
  • Die Führung des Radwegs um den Kreisverkehr sollte insgesamt möglichst fahrbahnnah erfolgen. Der Abstand des Radwegs vom Fahrbahnrand sollte weniger als zwei Meter betragen und in keinem Fall größer als vier Meter sein.

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