Stadtstraße, Radverkehr
Stadt­straße

Sicher­heit von Rad­fahr­strei­fen und Schutz­strei­fen

Für den Radverkehr wurden in den letzten Jahren vermehrt Radfahr- und Schutzstreifen markiert. In Bezug auf deren subjektive und objektive Verkehrssicherheit werden beide Führungsformen oft kontrovers diskutiert.

In einem im Jahr 2018 beendeten Forschungsprojekt der UDV wurde die Verkehrssicherheit dieser Anlagen umfassend untersucht. Wie die Untersuchung zeigt, fühlen sich viele Radfahrer auf den markierten Anlagen nicht sicher. Insbesondere schmale Streifen werden häufiger gemieden und es wird auf die Gehwege ausgewichen. Viele Kraftfahrzeugführer nutzen die Streifen zum Halten oder Parken. Fast 40 % der beobachteten Radfahrer auf Schutzstreifen wurden dadurch behindert (Radfahrstreifen 10 %). Beim Überholen von Radfahrern auf den Streifen unterschreitet fast jedes zweite Kraftfahrzeug einen Seitenabstand von 150 cm. Die überholenden Kraftfahrzeuge orientieren sich dabei vor allem an den Markierungen auf der Fahrbahn und reagieren nur unzureichend auf die Position der Radfahrer. Oft überholen die Kraftfahrzeugführer den Radfahrer ohne Verlassen des eigenen Fahrstreifens. Obwohl die Mehrheit der Unfälle an den Knotenpunkten geschehen, finden sich auf den Streckenabschnitten auch viele Unfälle im ruhenden Verkehr. Viele davon stehen im Zusammenhang mit geöffneten Fahrzeugtüren. Hohe Unfalldichten und Unfallraten zeigten sich insbesondere für schmale Radfahr- und Schutzstreifen sowie für solche, neben denen geparkt wird. Die UDV leitet aus diesen Forschungsergebnissen folgende Empfehlungen ab:

  • Aufgrund der Vielzahl entsprechender Unfälle sollten, sowohl bei Rad- als auch bei Schutzstreifen, verbindlich Sicherheitstrennstreifen mit einer Breite von 0,75 m zum ruhenden Verkehr markiert werden.
  • Zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsabstands vor vorbeifahrenden Fahrzeugen sollten Radfahrstreifen stets einen Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m Breite zur Kfz-Fahrbahn erhalten. An Stellen ohne Parkmöglichkeiten könnte dieser als Sperrfläche markiert werden. Derzeit sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprechende Schutzräume zum fließenden Verkehr nur für Straßen mit starkem Kraftfahrzeugaufkommen vorgesehen.
  • Radfahr- und Schutzstreifen sollten jeweils mindestens 1,85 m breit sein.
  • Um Radfahrern auf Radfahrstreifen ein sicheres Überholen innerhalb der Markierung zu ermöglichen, sind Breiten von mindestens 2,25 m (inklusive der linken Markierung) erforderlich, da dieser auch beim Überholen nicht verlassen werden darf.
  • Bei der Anlage von Schutzstreifen sollte die Breite der verbleibenden Restfahrbahn für den Kfz-Verkehr ferner mindestens 5 m betragen. Die derzeit laut Regelwerk mögliche Kernfahrbahnbreite von 4,5 m ist für das Begegnen zweier Pkw mit heutzutage gängigen Fahrzeugbreiten nicht ausreichend.
  • Aufgrund der hohen Anzahl von Verstößen gegen das Park- bzw. Halteverbot auf den Streifen und den daraus resultierenden Behinderungen und Risiken für die Radfahrer müssen entsprechende Verstöße konsequent überwacht und geahndet werden.

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