Radverkehr, Fahrrad
Rad­ver­kehr

Rechts­gut­ach­ten zu „Pop-up-Rad­wege“

Im Jahr 2020 sind insbesondere in Berlin, aber auch in anderen deutschen Städten, sogenannte „Pop-up-Radwege“ entstanden. Diese sollten schnell mehr Platz für den Radverkehr schaffen.

Mancherorts werden diese Anlagen jedoch auch als Vorgriff auf eine längerfristige Umverteilung des Straßenraums dort angeordnet, wo mittelfristig (geschützte) Radfahrstreifen angelegt werden sollen. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wurden die dort behandelten „Pop-up-Radwege“ als unzulässig erklärt, da unter anderem keine besondere Gefahrenlage für den Radverkehr nachgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat, nachdem durch die Senatsverwaltung Belege für die Gefahrenlage nachgereicht wurden, die Rechtmäßigkeit der „Pop-up-Radwege“ aber bestätigt.

Im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer (UDV) sollte ein Rechtsgutachten nun klären, ob der Nachweis einer besonderen Gefährdung des Radverkehrs für die Anordnung von „Pop-up-Radwegen“ überhaupt erforderlich ist. Diese Frage ist schon deshalb von erheblicher Bedeutung, als für (endgültige) Radfahrstreifen rechtlich die gleichen Bedingungen gelten würden. Das von Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Vorsitzender des juristischen Beirats des Deutschen Verkehrssicherheitsrats DVR, erstellte Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen.

Für „Pop-up-Radwege“ ist kein Nachweis einer besonderen Gefahrenlage nach StVO §45 Abs. 9 Satz 3 erforderlich, da sie technisch gesehen Radfahrstreifen sind und damit ebenso wie Schutzstreifen oder Fahrradstraßen gemäß StVO §45 Abs 9 Satz 4 von diesem Nachweis ausgenommen sind.

Dennoch kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Anordnung der „Pop-up-Radwege“ in Berlin möglicherweise nicht rechtskonform ist, wenn bei der konkreten Durchführung keine ordentliches und nachvollziehbar dokumentiertes Anhörungsverfahren stattgefunden hat.

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