Regelverstöße
Regel­ver­stöße

Rad­fah­ren und Alko­hol

Ab wann muss nach dem Konsum von Alkohol bei einem Fahrradfahrer von „absoluter Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen werden? Bislang liegt der Wert dafür bei 1,6 Promille und wurde vor mehreren Jahren durch die Rechtsprechung auf Grundlage von Versuchen mit Probanden in den achtziger Jahren festgelegt.

Mit einem von der UDV initiierten Forschungsprojekt, das vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf bearbeitet wurde, sollte dieser Grenzwert mittels neuer, realistischerer Probandenversuche auf den Prüfstand gestellt werden. 

Die Grundlage bildete der damalige Parcours, der allerdings um einige Elemente und Fahraufgaben erweitert wurde, um heutige Anforderungen an Radfahrer im Straßenverkehr besser abzubilden. Außerdem wurden die Rahmenbedingungen für die Alkoholaufnahme deutlich „praxisnäher“ gestaltet und umfangreiche Messungen sowohl des Alkoholisierungsgrades als auch der Leistungsfähigkeit der Versuchsteilnehmer vorgenommen.

Insgesamt absolvierten die Teilnehmer 83 Durchläufe des Testparcours, bei dem die Fahrleistungen, insbesondere die Art und Anzahl der Fahrfehler, bei verschiedenen Alkoholisierungsgraden mit denen im nüchternen Zustand verglichen wurden. Dabei zeigte sich eine erhebliche Streuung in den Fahrleistungen der einzelnen Teilnehmer. Zwar verschlechterte sich die individuelle Leistung mit zunehmender Blutalkoholkonzentration (BAK) im Allgemeinen und ab etwa 1,1 Promille sogar sehr deutlich. Allerdings gab es vereinzelt Probanden, die selbst bei 1,6 Promille nominal weniger Fahrfehler begingen als der Durchschnitt aller Teilnehmer im nüchternen Zustand.

Damit liefert die Studie zwei wesentliche Erkenntnisse: einerseits bestätigen sich die Ergebnisse früherer Forschungsprojekte, die eine Abnahme der Fahrtüchtigkeit mit zunehmender Alkoholisierung auch bei Radfahrern konstatierten. Andererseits ist die Annahme in Frage gestellt, nach der ab 1,6 Promille ausnahmslos jeder Radfahrer als fahruntüchtig anzusehen ist.

Während also kein Zweifel besteht, dass auch erheblich alkoholisierte Radfahrer sich selbst und gegebenenfalls sogar andere gefährden, zeichnet sich Bedarf ab, wie dies zukünftig zu ahnden ist. Anders als beim Führen eines Kraftfahrzeuges, wo für die „relative Fahruntüchtigkeit“ auch ein Ordnungswidrigkeitstatbestand existiert, gibt es für alkoholisierte Radfahrer diesen nicht. Allerdings können auch Radfahrer schon ab 0.3 Promille strafrechtlich belangt werden, wenn Sie auffällig sind oder einen Unfall verursacht haben.

Die UDV plädiert anhand der Projektergebnisse deshalb dafür, einen Ordnungswidrigkeitstatbestand auch für alkoholisierte Radfahrer einzuführen, um Radfahrer schon früher, bevor sie sich strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen, auf die Gefährdung durch Alkohol im Verkehr aufmerksam zu machen.

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