Radfahrausbildung, Kinder, Fahrrad, Schutz von Radfahrenden
Rad­fahr­aus­bil­dung

Das (ver­kehrs-) sichere Fahr­rad

Ein Fahrrad ist verkehrssicher, wenn es entsprechend der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 63 bis 67 ausgerüstet ist.

Vorgeschrieben sind:

  • eine helltönende Klingel
  • zwei voneinander unabhängige Bremsen (eine Vorder- und eine Hinterradbremse)
  • ein weißer Frontscheinwerfer und ein rotes Rücklicht 
    (Front- und Rücklicht können auch akku- oder batteriebetrieben sein und müssen nur noch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mitgeführt werden. Sie müssen jedoch das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamts tragen (siehe Beispiel in der Abbildung).) 
  • ein weißer Reflektor vorn und ein roter Reflektor hinten 
    (Die Reflektoren dürfen auch in den Lampen integriert sein und müssen nicht mehr separat am Vorder- bzw. Hinterrad befestigt werden.)
  • zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit je zwei nach vorn und hinten wirkenden, gelben Pedalreflektoren ausgestattet sind
  • vier gelbe Speichenreflektoren („Katzenaugen“, jeweils zwei pro Rad) oder weiß reflektierende Streifen an den Reifen oder Speichenreflektoren (an allen Speichen).

Sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben, sind:

  • ein Kettenschutz (um zu verhindern, dass Kleidung in die Kette gerät und einen Sturz verursacht)
  • eine Gangschaltung (bei Kindern erst sinnvoll, wenn sich ihre Motorik und ihr Verständnis für diese Funktion ausreichend entwickelt haben)
  • ein Fahrradständer
  • Schutzbleche vorn und hinten
  • ein stabiler Gepäckträger 
  • ein hochwertiges Schloss.


Für verkehrssichere Kinderfahrräder gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Fahrräder auch. 

Kinderfahrräder

Für kleine Kinder, die erst noch lernen Fahrrad zu fahren, gibt es spezielle Kinderfahrräder. Diese weisen oft nicht alle Merkmale auf, die für ein straßentaugliches Fahrrad vorgeschrieben sind. Solche Räder gelten rechtlich gesehen nicht als Fahrzeug und dürfen nur auf Gehwegen gefahren werden.

Wo dürfen/müssen Kinder fahren

Kinder bis zum achten Geburtstag müssen, Kinder bis zum zehnten Geburtstag dürfen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder unter acht Jahren auch diesen Radweg benutzen. Sofern Kindern unter acht Jahren von einer Aufsichtsperson, die älter als 16 Jahre sein muss, begleitet werden, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen. Dies bestimmt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in § 2 Absatz 5. Vom achten bis zum zehnten Geburtstag dürfen Kinder wahlweise Gehwege oder die Fahrbahn oder Radwege benutzen.


 

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